HEP Kapitalverwaltung AG

Investieren Sie in eine zukunfts- orientierte Strom­ver­sorgung

All unsere Solarfonds, die sich derzeit in der Platzierung befinden, sind als Artikel-9-Fonds i.S.d. Offenlegungsverordnung eingestuft und werden auch als Impactfonds bezeichnet. Was das bedeutet, zeigen wir Ihnen hier.

Warum in Solarenergie investieren?

Investitionen in Solarenergie schaffen doppelte Wirkung: Sie ermöglichen den Ausbau einer sauberen Energieversorgung und bieten gleichzeitig die Chance auf attraktive Renditen. Wer in unsere Solarfonds investiert, fördert den Ausbau heimischer und weltweiter Projekte – ein zentraler Baustein für die schrittweise Substitution fossiler Energieträger. Unsere Impactfonds (Art. 9-Fonds) streben primär nachhaltige Investitionen i.S.d. Taxonomieverordnung an. So verbindet sich wirtschaftliches Engagement mit einem klaren Beitrag für eine zukunftsfähige Energieversorgung, die ökologisch motiviert und ökonomisch orientiert ist.

Klassifizierung von Investmentfonds: Hell- oder dunkelgrün investieren?

Die Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) und die Offenlegungsverordnung (SFDR) (Verordnung (EU) 2019/2088 ) sind zentrale Bestandteile des EU-Aktionsplans für nachhaltige Investments. Der EU-Aktionsplan ist Teil der europäischen Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft. Ziel ist es, Kapitalflüsse in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu lenken und Transparenz sowie Vergleichbarkeit zu schaffen.

Die Taxonomie-Verordnung dient als Klassifizierungsinstrument, das Anlegerinnen und Anlegern Orientierung bietet, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie definiert sechs Umweltziele, darunter Klimaschutz durch den verringerten Ausstoß von CO₂-Emissionen. Die Offenlegungsverordnung regelt Offenlegungspflichten. Insoweit sind den Art. 6, 8 und 9 Offenlegungsverordnung unterschiedliche Offenlegungspflichten zu entnehmen.

Offenlegungspflichten Artikel 6Artikel 8 und Artikel 9

Links ist ein hellgrünes Quadrat in fett als Überschrift "Artikel 6 der Offenlegung" steht. Dadrunter als Erklärung steht: Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. In einem dunkleren türkis steht da neben in der selben Größe ein weiteres Quadrat. Die gefettete Überschrift lautet: Artikel 8 der Offenlegung. Darunter steht Transparenz bei der Bewerbung ökologischer und/oder sozialer Merkmale. In einem tieferen dunklen grün, die Farben wirken wir ein Prozess, steht ein weiteres Quadrat mit der Überschrift: Artikel 9 der Offenlegungsverordnung. Dadrunter steht als Erklärung: Feste Zielquote nachhaltiger Investitionen. An dem Feld ist direkt ohne Abstand noch ein schwarzes Feld und zwischen den beiden steht ein Plus Symbol. In dem schwarzen Feld steht "strebt nachhaltige Investitionen (i.S.d. Taxonomie VO und/ oder SFDR) oder die Reduzierung der Co2-Emissionen an

Artikel 6 der Offenlegungsverordnung

Bei Finanzprodukten i.S.d. Offenlegungsverordnung sind gem. Art. 6 Abs. 1 der Offenlegungsverordnung in den vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden; und den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite zur Verfügung stellen.

Sofern Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten werden ist eine klare und knappe Begründung dafür aufzunehmen. Finanzprodukte, die allein unter die Offenlegungspflicht des Art. 6 Offenlegungsverordnung fallen, bieten mithin eine gewisse Transparenz, ohne spezifische Nachhaltigkeitsmerkmale in der Anlagestrategie zu berücksichtigen.

Artikel 8 der Offenlegungsverordnung

Artikel-8-Fonds bewerben bestimmte Nachhaltigkeitseigenschaften, wie ökologische oder soziale Merkmale der Anlagestrategie. Diese Merkmale müssen transparent dargestellt werden. Darüber hinaus muss erklärt werden, wie die Anlagestrategie die beworbenen Merkmale berücksichtigt.

Artikel 9 der Offenlegungsverordnung

Artikel-9-Fonds streben nachhaltige Investitionen (i.S.d. Taxonomie- und/oder Offenlegungsverordnung) oder die Reduzierung der CO2-Emissionen an und verpflichten sich insoweit zu konkreten, nachhaltigkeitsbezogenen Anlagezielen. Der zu erreichender Anteil nachhaltiger Investitionen kann den ESG-Offenlegungen im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten entnommen werden.

Ingo Burkhardt | CEO

Nachhaltig ist bei uns nicht nur ein Schlagwort. Mit unseren Artikel-9-Fonds leisten wir einen bedeutenden Beitrag zum Umweltziel Klimaschutz, das den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung entspricht, und verpflichten uns zu konkreten Anlagezielen für Investments mit starkem Impact.

Was unsere Impactfonds ausmacht?

Wir wollen Verantwortung übernehmen für die unvermeidbaren Klima- und Umweltauswirkungen unseres Geschäftsmodells: Die folgenden Aspekte entlang unserer Wertschöpfungskette zeigen auf, an welchen Stellen wir strategische Hebel einsetzen, um unseren Anlegerinnen und Anlegern verantwortungsvolle Impactfonds gemäß Artikel 9 der EU-Offenlegungsverordnung bieten zu können.

Emissionen

Unsere Impactfonds investieren in Solarprojekte und tragen auf diese Weise zur Reduktion von CO₂-Emissionen bei, indem sie den globalen Ausbau einer nachhaltigen Energieversorgung unterstützen.

Klimarisiko

Im Rahmen der Anforderungen der Taxonomie-Verordnung bewerten wir Klimarisiken und die Vulnerabilität unserer Projektflächen regelmäßig und umfassend.

Umweltverträglichkeit

Bereits in frühen Projektphasen analysieren wir systematisch potenzielle Umweltauswirkungen, um ökologischen Schäden während der gesamten Laufzeit vorzubeugen.

Recyclingfähigkeit

Wir achten auf die Wiederverwertbarkeit technischer Komponenten unserer Projekte, um Ressourcen effizient zu schonen und den Rohstoffkreislauf nachhaltig zu fördern und zu stärken.

Lieferantenauswahl

Unser Ansatz zur Auswahl und Qualifizierung von Zulieferern berücksichtigt arbeits- und menschenrechtliche Risikofaktoren sowie Umweltbelange entlang unserer Lieferketten.

Im Rahmen der Umsetzung von Anforderungen der Taxonomie-Verordnung müssen unsere Impactfonds folgendem DNSH-Prinzip folgen:

In der ersten Reihe sind drei gleich groß Kästchen in unterschiedlichen Farben, die mit einem Plus Symbol mit einander verbunden sind. In dem ersten steht: "Wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele". In dem zweiten Kasten steht "Keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele". Im letzten Kasten in der Reihe steht "Einhaltung des Mindestschutzes (Menschen- und Arbeitsrechte, Antikorruption, etc.). In der zweiten Zeile steht nur ein einziger Kasten der so breit ist wie die ersten beiden Kästen in der oberen Zeile und verbindet diese mit einem Pfeil. Der Pfeil zeigt von den beiden Kästen ober auf den längeren Kasten unten. In dem unteren Kasten steht "Einhaltung technischer Bewertungskriterien".
DNSH-Prinzip
Das DNSH-Prinzip steht für "Do No Significant Harm" und bedeutet im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung, dass eine wirtschaftliche Aktivität nicht nur nachhaltig sein muss, sondern auch keinen erheblichen Schaden in Bezug auf andere Umweltziele verursachen darf und Mindestkriterien berücksichtigen muss.