HEP Kapitalverwaltung AG

Investieren Sie in Fonds mit Schwerpunkt Solarenergie

Die derzeit in der Platzierung befindlichen Solarfonds sind als Artikel-9-Fonds im Sinne der Offenlegungsverordnung (SFDR) eingestuft. Diese Fonds verfolgen das Ziel nachhaltiger Investitionen im regulatorischen Sinne. In den folgenden Informationen erläutern wir die Merkmale dieser Fonds sowie die Bedeutung der Artikel-9-Klassifizierung.

Warum in Solarenergie investieren?

Investitionen in Solarfonds bieten die Möglichkeit, sich wirtschaftlich an Solarenergieprojekten zu beteiligen und zugleich Renditechancen wahrzunehmen. Die Fonds investieren mittelbar in Projektgesellschaften im Bereich der Solarenergie. Die von uns verwalteten Fonds mit SFDR-Artikel-9-Einstufung verfolgen das Ziel nachhaltiger Investitionen im regulatorischen Sinne und berücksichtigen die Anforderungen der EU-Taxonomieverordnung. Das investierte Kapital wird für Beteiligungen an Projekten im Bereich erneuerbarer Energien eingesetzt. Aussagen über konkrete Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitswirkungen auf Ebene des Fonds oder einzelner Anleger sind damit nicht verbunden.

Klassifizierung von Investmentfonds: „Hell- oder dunkelgrün“ investieren?

Die Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) und die Offenlegungsverordnung (SFDR) (Verordnung (EU) 2019/2088 ) sind zentrale Bestandteile des EU-Aktionsplans für nachhaltige Investments. Der EU-Aktionsplan ist Teil der europäischen Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft. Ziel ist es, Kapitalflüsse in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu lenken und Transparenz sowie Vergleichbarkeit zu schaffen.

Die Taxonomie-Verordnung dient als Klassifizierungsinstrument, das Anlegerinnen und Anlegern Orientierung bietet, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Sie definiert sechs Umweltziele, darunter Klimaschutz durch den verringerten Ausstoß von CO₂-Emissionen. Die Offenlegungsverordnung regelt Offenlegungspflichten. Insoweit sind den Art. 6, 8 und 9 Offenlegungsverordnung unterschiedliche Offenlegungspflichten zu entnehmen.

Offenlegungspflichten Artikel 6Artikel 8 und Artikel 9

Links ist ein hellgrünes Quadrat in fett als Überschrift "Artikel 6 der Offenlegung" steht. Dadrunter als Erklärung steht: Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. In einem dunkleren türkis steht da neben in der selben Größe ein weiteres Quadrat. Die gefettete Überschrift lautet: Artikel 8 der Offenlegung. Darunter steht Transparenz bei der Bewerbung ökologischer und/oder sozialer Merkmale. In einem tieferen dunklen grün, die Farben wirken wir ein Prozess, steht ein weiteres Quadrat mit der Überschrift: Artikel 9 der Offenlegungsverordnung. Dadrunter steht als Erklärung: Feste Zielquote nachhaltiger Investitionen. An dem Feld ist direkt ohne Abstand noch ein schwarzes Feld und zwischen den beiden steht ein Plus Symbol. In dem schwarzen Feld steht "strebt nachhaltige Investitionen (i.S.d. Taxonomie VO und/ oder SFDR) oder die Reduzierung der Co2-Emissionen an

Artikel 6 der Offenlegungsverordnung

Bei Finanzprodukten i.S.d. Offenlegungsverordnung sind gem. Art. 6 Abs. 1 der Offenlegungsverordnung in den vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden; und den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite zur Verfügung stellen.

Sofern Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten werden ist eine klare und knappe Begründung dafür aufzunehmen. Finanzprodukte, die allein unter die Offenlegungspflicht des Art. 6 Offenlegungsverordnung fallen, bieten mithin eine gewisse Transparenz, ohne spezifische Nachhaltigkeitsmerkmale in der Anlagestrategie zu berücksichtigen.

Artikel 8 der Offenlegungsverordnung

Artikel-8-Fonds bewerben bestimmte Nachhaltigkeitseigenschaften, wie ökologische oder soziale Merkmale der Anlagestrategie. Diese Merkmale müssen transparent dargestellt werden. Darüber hinaus muss erklärt werden, wie die Anlagestrategie die beworbenen Merkmale berücksichtigt.

Artikel 9 der Offenlegungsverordnung

Artikel-9-Fonds streben nachhaltige Investitionen (i.S.d. Taxonomie- und/oder Offenlegungsverordnung) oder die Reduzierung der CO2-Emissionen an und verpflichten sich insoweit zu konkreten, nachhaltigkeitsbezogenen Anlagezielen. Der zu erreichender Anteil nachhaltiger Investitionen kann den ESG-Offenlegungen im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten entnommen werden.

Nachhaltigkeitsaspekte entlang unserer Wertschöpfungskette

Wir berücksichtigen Klima-, Umwelt- und soziale Aspekte entlang unserer Wertschöpfungskette und unserer Investitionsprozesse. Die von uns verwalteten Artikel-9-Fonds investieren mittelbar in Projektgesellschaften im Bereich der Solarenergie. Im Rahmen der Anforderungen der SFDR und der Taxonomie-Verordnung werden relevante Nachhaltigkeitsaspekte, einschließlich Klimarisiken, standortbezogener Umweltfaktoren sowie ausgewählter sozialer und menschenrechtlicher Risiken, in den Investitions- und Prüfungsprozessen berücksichtigt. Darüber hinaus analysieren wir frühzeitig projektbezogene Umweltaspekte, die Wiederverwertbarkeit technischer Komponenten sowie Nachhaltigkeitsrisiken innerhalb der Lieferkette.

Im Rahmen der Umsetzung von Anforderungen der Taxonomie-Verordnung müssen unsere Impactfonds folgendem DNSH-Prinzip folgen:

In der ersten Reihe sind drei gleich groß Kästchen in unterschiedlichen Farben, die mit einem Plus Symbol mit einander verbunden sind. In dem ersten steht: "Wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele". In dem zweiten Kasten steht "Keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele". Im letzten Kasten in der Reihe steht "Einhaltung des Mindestschutzes (Menschen- und Arbeitsrechte, Antikorruption, etc.). In der zweiten Zeile steht nur ein einziger Kasten der so breit ist wie die ersten beiden Kästen in der oberen Zeile und verbindet diese mit einem Pfeil. Der Pfeil zeigt von den beiden Kästen ober auf den längeren Kasten unten. In dem unteren Kasten steht "Einhaltung technischer Bewertungskriterien".
DNSH-Prinzip
Das DNSH-Prinzip steht für "Do No Significant Harm" und bedeutet im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung, dass eine wirtschaftliche Aktivität nicht nur nachhaltig sein muss, sondern auch keinen erheblichen Schaden in Bezug auf andere Umweltziele verursachen darf und Mindestkriterien berücksichtigen muss.