Zusammenfassung der Anlegerrechte

I. Rechtsdurchsetzung

Die HEP Kapitalverwaltung AG („HEP KVG“) ist sehr daran interessiert, etwaige Anliegen ihrer Anleger schnell und nachvollziehbar zu klären. Insoweit können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an unsere Anlegerbetreuung wenden, die Sie wie folgt erreichen:

Telefon: 07135 / 93446 – 0
Fax: 07135 / 934469616
E-Mail: Invest@hep.global

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, die Ihnen als Anleger neben der klassischen zivilrechtlichen Klage vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung stehen.

1. Anlegerbeschwerden

Die HEP KVG hat wirksame und transparente Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Beschwerden eingerichtet. Beschwerden über die von der HEP KVG (fremd)verwalteten Alternativen Investmentfonds („AIF“), d.h. Investmentvermögen, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) sind), das Verhalten der HEP KVG oder sonstige Anlegerbeschwerden richten Sie bitte an:

HEP Kapitalverwaltung AG
Römerstraße 3
74363 Güglingen
Mail: Invest@hep.global

Informationen zum Beschwerdeverfahren für die Privatanleger von Publikumsfonds der HEP Kapitalverwaltung AG (gemäß § 28 Abs. 2 KAGB, § 4 Abs. 3 Satz 4 KAVerOV): Die HEP Kapitalverwaltung AG hat ein Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Beschwerden im Unternehmen eingeführt und in den Unternehmensabläufen verankert. Mit ihrem Beschwerdemanagement erfüllt die HEP Kapitalverwaltung AG zum einen rechtliche Anforderungen, zum anderen ist aktives Beschwerdemanagement ein wichtiges Anliegen der HEP Kapitalverwaltung AG zur Steigerung der Kundenzufriedenheit sowie zur kontinuierlichen Verbesserung der internen betrieblichen Abläufe.

Die Abläufe entwickeln wir stets weiter und nutzen hierfür auch die an uns herangetragenen Hinweise, um unsere Prozesse und Vorgehensweisen kontinuierlich zu optimieren. Sollten Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein und Anlass für eine Beschwerde haben, so können Sie diese telefonisch, per E‑Mail, auf dem Postweg bzw. über das Kontaktformular an uns übermitteln bzw. direkt bei uns einreichen.

Sie werden dann in angemessener Frist über den Eingang Ihrer Beschwerde und das weitere Verfahren zum Umgang mit Ihrer Beschwerde informiert. Dabei werden wir für eine zeitnahe Bearbeitung sorgen. Das Einlegen von Beschwerden ist kostenfrei. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Bearbeitung Ihrer Beschwerde nur möglich ist, wenn sie in deutscher Sprache eingereicht wird.

Weitere Informationen finden Sie unter Rechtshinweise.

2. Ombudsverfahren

Neben der direkten Kontaktaufnahme mit der HEP KVG können Verbraucher bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) die Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. kostenlos anrufen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die HEP KVG nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. Näheres regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt von der Anrufung der Ombudsstelle des BVI unberührt. Die Kontaktdaten der Ombudsstelle für Investmentfonds des BVI lauten:

Büro der Ombudsstelle
BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.
Unter den Linden 42
10117 BerlinTelefon: (030) 6449046-0
Telefax: (030) 6443046-29
E-Mail: info@ombudsstelle-investmentfonds.com
www.ombudsstelle-investmentfonds.com

3. Kollektive Rechtsdurchsetzung

Informationen zur  kollektiven Rechtsdurchsetzung in Form der Musterfeststellungsklage, erhalten Sie unter dem folgenden Link des Bundesamts für Justiz:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister_node.html

Darüber hinaus haben Sie unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, sich an einem kollektiven Rechtsschutzverfahren wie der Musterfeststellungsklage gem. § 606 ZPO oder an einem Kapitalanlegermusterverfahren nach KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) zu beteiligen. Neben der Verbrauchereigenschaft ist erforderlich, dass sich jeweils ein gewisses Quorum an den genannten Verfahren beteiligt. Vor der Beteiligung an einem solchen Verfahren und zu den Voraussetzungen der Teilnahme, sollten Sie entsprechenden rechtlichen Rat einholen.

II. Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs

Die HEP KVG kann jederzeit beschließen, Vorkehrungen, die sie gegebenenfalls für den Vertrieb von Anteilen eines AIF und/oder Anteilklassen eines AIFs in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat getroffen hat, unter den Voraussetzungen der Richtlinie 2011/61/EU wieder aufzuheben.